

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alternative Gartenkonzepte
Inhaberin: Line Ritter
Paradeplatz 14 · 04849 Bad Düben
Stand: 1. September 2026
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Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Alternative Gartenkonzepte, Inhaberin Line Ritter, nachfolgend „Auftragnehmerin“, gegenüber privaten, gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern, nachfolgend „Auftraggeber“.
1.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, festgehalten werden.
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Angebote und Vertragsschluss
2.1 Sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, sind Angebote ab ihrem Ausstellungsdatum vier Wochen gültig.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der angegebenen Gültigkeitsdauer annimmt. Die Annahme soll zu Dokumentationszwecken in Textform erfolgen.
2.3 Erfolgt die Beauftragung nach Ablauf der Angebotsgültigkeit, ist die Auftragnehmerin nicht mehr an die ursprünglich angebotenen Preise, Ausführungszeiträume und Bedingungen gebunden. Sie kann die Annahme des Auftrags von einer aktualisierten Kalkulation und einer erneuten Bestätigung durch den Auftraggeber abhängig machen.
2.4 Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die dazugehörige Leistungsbeschreibung, ausdrücklich vereinbarte Änderungen oder Nachträge sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt.
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Vor-Ort-Termine und Angebotsausarbeitung
3.1 Soweit für die Erstellung eines individuellen Angebots eine fachliche Aufnahme vor Ort erforderlich ist, werden der Leistungsumfang und eine mögliche Vergütung vor der verbindlichen Terminvereinbarung gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart.
3.2 Bei Garten- und Baumpflegearbeiten kann vereinbart werden, dass die Auftragnehmerin die Kosten des Vor-Ort-Termins und der individuellen Angebotsausarbeitung vollständig übernimmt, wenn der Auftraggeber die auf Grundlage dieses Termins angebotenen Leistungen oder einen abgestimmten wesentlichen Teil davon innerhalb der im Angebot genannten Gültigkeitsdauer beauftragt.
3.3 Kommt innerhalb der Angebotsgültigkeit kein entsprechender Auftrag zustande, wird die vor der Terminbestätigung ausdrücklich vereinbarte Pauschale fällig.
3.4 Die konkrete Höhe der Pauschale, der enthaltene Leistungsumfang und mögliche Besonderheiten werden dem Auftraggeber vor seiner verbindlichen Terminbestätigung in Textform mitgeteilt.
3.5 Weiterführende Aufmaße, Planungen, Berechnungen, Zeichnungen, Visualisierungen oder Entwurfsleistungen sind nur Bestandteil eines Vor-Ort-Termins, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Leistungsumfang
4.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung.
4.2 Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
4.3 Mengen-, Massen-, Flächen- und Zeitangaben können auf Schätzungen oder den bei der Angebotserstellung erkennbaren Verhältnissen beruhen. Soweit keine verbindliche Pauschale vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten Mengen, Massen, Flächen oder Arbeitszeiten.
4.4 Arbeiten, die erst während der Ausführung erkennbar werden und für eine fachgerechte Herstellung erforderlich sind, werden vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit nicht sofortiges Handeln zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
4.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags fachlich geeignete Mitarbeiter, Nachunternehmen und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
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Planungs- und Gestaltungsleistungen
5.1 Gartenplanerische, gestalterische, zeichnerische und konzeptionelle Leistungen sind eigenständige Leistungen. Sie sind nicht automatisch Bestandteil eines Vor-Ort-Termins oder eines Angebots über spätere Ausführungsarbeiten.
5.2 Hierzu gehören insbesondere Bestands- und Bedarfsaufnahmen, Gestaltungskonzepte, Vorentwürfe, Pflanzkonzepte, Materialkonzepte, maßstäbliche Zeichnungen, Visualisierungen, Variantenentwicklungen sowie weiterführende Beratungs- und Abstimmungsleistungen.
5.3 Umfang, Vergütung, Zahlungsbedingungen, enthaltene Änderungsrunden, Herausgabeformate und Nutzungsrechte solcher Leistungen werden vor Beginn gesondert vereinbart.
5.4 Eine Anrechnung von Planungskosten auf spätere Ausführungsleistungen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Preise und Umsatzsteuer
6.1 Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
6.2 Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden.
6.3 Materialien, Pflanzen, Maschinen, Geräte, Entsorgung, Fremdleistungen sowie An- und Abfahrt werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im angebotenen Preis enthalten sind.
6.4 Nach Vertragsschluss erfolgt keine einseitige Erhöhung verbindlich vereinbarter Preise. Änderungen der Vergütung können sich insbesondere aus nachträglichen Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzlich beauftragten Leistungen, tatsächlich abweichenden Mengen oder bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Verhältnissen ergeben.
6.5 Etwaige Alternativ- und Bedarfspositionen werden nur ausgeführt und berechnet, wenn sie vom Auftraggeber beauftragt oder ihre Ausführung nach Maßgabe des Vertrags erforderlich und mit dem Auftraggeber abgestimmt wurde.
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Stundenlohnarbeiten, Rüst-, Organisations- und Fahrtzeiten
7.1 Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, werden die tatsächlich für den jeweiligen Auftrag geleisteten Arbeitszeiten der eingesetzten Mitarbeiter zu den im Angebot genannten Stundensätzen abgerechnet.
7.2 Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehören neben den Arbeiten am Ausführungsort auch die unmittelbar auftragsbezogenen Vor- und Nachbereitungszeiten. Hierzu zählen insbesondere Einsatz- und Ablaufbesprechungen, die Zusammenstellung, Vorbereitung und Verladung erforderlicher Werkzeuge, Maschinen und Materialien, Be- und Entladetätigkeiten, Werkzeug- und Materialdisposition sowie sonstige für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderliche Rüst- und Organisationsarbeiten.
7.3 Diese Arbeitszeiten können auch am Betriebssitz oder außerhalb des Grundstücks des Auftraggebers und zeitlich vor oder nach dem eigentlichen Vor-Ort-Einsatz anfallen. Sie werden dem jeweiligen Auftrag nach dem tatsächlich dokumentierten Zeitaufwand zugeordnet und gemeinsam mit den übrigen Arbeitszeiten des Auftrags abgerechnet.
7.4 Die Abrechnungseinheit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine entsprechende Angabe, erfolgt die Abrechnung je Mitarbeiter nach dem tatsächlich dokumentierten Zeitaufwand.
7.5 Erforderliche Fahrt-, Beschaffungs-, Warte- und Entsorgungszeiten werden vergütet, soweit sie nach dem Angebot oder der Art des Auftrags zu den beauftragten Leistungen gehören.
7.6 Für An- und Abfahrt, Fahrzeug- und Maschinenvorhaltung sowie weitere im Angebot ausgewiesene Leistungen können gesonderte Pauschalen berechnet werden.
7.7 Zusätzliche Fahrten, die durch nachträgliche Wünsche, fehlende Mitwirkung, nicht bereitgestellte Materialien oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände erforderlich werden, können gesondert berechnet werden.
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Zahlungen bei Bauleistungen
8.1 Bei Bauleistungen mit einem Gesamtauftragswert von weniger als 3.000,00 Euro brutto wird die Vergütung grundsätzlich nach vollständiger Leistungserbringung und, soweit erforderlich, nach Abnahme fällig, sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.
8.2 Bei Bauleistungen ab einem Gesamtauftragswert von 3.000,00 Euro brutto wird grundsätzlich ein projektbezogener Zahlungsplan im jeweiligen Angebot vereinbart.
8.3 Sofern im Angebot ausdrücklich ausgewiesen und vom Auftraggeber bestätigt, beträgt die erste Teilzahlung 50 Prozent der vereinbarten Gesamtauftragssumme. Sie wird nach Vertragsschluss und vor Beginn der wesentlichen Materialdisposition, verbindlichen Terminreservierung und Ausführungsplanung fällig.
8.4 Die erste Teilzahlung dient insbesondere der projektbezogenen Materialbeschaffung, der Beauftragung erforderlicher Fremdleistungen sowie der verbindlichen Reservierung von Personal, Maschinen und Ausführungszeiten. Sie wird vollständig auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.
8.5 Die Auftragnehmerin beginnt mit kostenverursachenden Materialbestellungen und verbindlichen Projektvorbereitungen grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten ersten Teilzahlung.
8.6 Bei Projekten mit längerer Ausführungsdauer können weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen, der bereitgestellten oder eigens für das Vorhaben angefertigten Materialien und dem erreichten Baufortschritt verlangt werden. Höhe, Fälligkeit und zugrunde liegender Baufortschritt werden im jeweiligen Angebot oder Zahlungsplan ausgewiesen.
8.7 Der nach Berücksichtigung aller Teil- und Abschlagszahlungen verbleibende Restbetrag wird nach Fertigstellung und Abnahme beziehungsweise, soweit eine Abnahme nach Art der Leistung nicht erforderlich ist, nach vollständiger Leistungserbringung fällig.
8.8 Zwingende gesetzliche Vorschriften über Abschlagszahlungen, Sicherheitsleistungen und Verbraucherbauverträge bleiben unberührt.
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Änderungen und zusätzliche Leistungen
9.1 Vom Auftraggeber nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen, Erweiterungen oder zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
9.2 Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber vor der Ausführung über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten, soweit diese zu diesem Zeitpunkt zuverlässig bestimmbar sind.
9.3 Änderungen und zusätzliche Leistungen können Auswirkungen auf vereinbarte Ausführungszeiträume und Fertigstellungstermine haben.
9.4 Änderungen und Nachträge sollen zu Dokumentationszwecken in Textform bestätigt werden.
9.5 Werden Änderungen unmittelbar auf der Baustelle besprochen, sollen der Inhalt der Änderung, die Auswirkungen auf die Vergütung und mögliche Terminfolgen in einem Nachtrag, Arbeitsnachweis oder einer digitalen Nachricht dokumentiert werden.
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Ausführungszeiten und Witterung
10.1 Ausführungszeiträume und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
10.2 Witterungsbedingungen, die eine fachgerechte, sichere oder wirtschaftlich zumutbare Ausführung verhindern, berechtigen die Auftragnehmerin zur Verschiebung der betroffenen Arbeiten. Hierzu gehören insbesondere Frost, Starkregen, Sturm, große Hitze, aufgeweichte Böden und behördliche Wetterwarnungen.
10.3 Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Verzögerung auf Witterung, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Lieferausfälle oder andere von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
10.4 Gleiches gilt, wenn Verzögerungen auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, nachträgliche Änderungswünsche oder nicht vorhersehbare örtliche Verhältnisse zurückzuführen sind.
10.5 Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber über wesentliche Terminverschiebungen so früh wie unter den jeweiligen Umständen möglich.
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Verschiebung und Absage durch den Auftraggeber
11.1 Wird ein verbindlich vereinbarter Ausführungstermin innerhalb von sieben Arbeitstagen vor dem Termin durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben, kann die Auftragnehmerin für bereits entstandene Dispositions-, Organisations- und Vorbereitungskosten eine Pauschale von 70,00 Euro netto beziehungsweise 83,30 Euro brutto berechnen.
11.2 Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
11.3 Weist die Auftragnehmerin einen höheren Schaden nach, kann sie diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Eine bereits berechnete Pauschale wird darauf angerechnet.
11.4 Nicht verbrauchte oder anderweitig verwendbare Aufwendungen werden berücksichtigt.
11.5 Für Vor-Ort- und Planungstermine können gesonderte Absagebedingungen vereinbart werden. Diese werden dem Auftraggeber vor der verbindlichen Terminbestätigung mitgeteilt.
11.6 Gesetzliche Rechte bei der Kündigung eines Werkvertrags bleiben unberührt.
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Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
12.1 Der Auftraggeber hat rechtzeitig für die zur Ausführung erforderlichen Voraussetzungen zu sorgen. Hierzu gehören insbesondere eine freie und ausreichend tragfähige Zufahrt, ein sicherer Zugang zu den Arbeitsbereichen, die Freiräumung der Arbeitsflächen, die Bereitstellung von Wasser und Strom soweit erforderlich, die Absicherung von Haustieren, die Sicherung empfindlicher Gegenstände sowie die Mitteilung bekannter Leitungen, Einbauten, Altlasten und Gefahrenstellen.
12.2 Vorhandene Leitungs-, Bestands- und Genehmigungsunterlagen sind rechtzeitig bereitzustellen.
12.3 Verzögerungen, Wartezeiten und Mehraufwendungen, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können gesondert berechnet werden.
12.4 Soweit der Auftraggeber erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Nachweise beizubringen hat, muss dies rechtzeitig vor Ausführungsbeginn erfolgen.
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Leitungen, Einbauten und geschützte Bereiche
13.1 Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin vor Beginn der Arbeiten über bekannte unterirdische und oberirdische Leitungen, Bewässerungssysteme, Kabel, Fundamente, Einbauten und sonstige verborgene Einrichtungen zu informieren.
13.2 Für Schäden an nicht mitgeteilten und bei fachgerechter Ausführung nicht erkennbaren Leitungen oder Einbauten haftet die Auftragnehmerin nur, soweit sie den Schaden zu vertreten hat.
13.3 Gleiches gilt für Schäden an nicht ausreichend geräumten, gesicherten oder ausdrücklich als empfindlich gekennzeichneten Bereichen.
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Boden- und Untergrundverhältnisse
14.1 Das Angebot beruht auf den bei der Besichtigung oder Angebotserstellung erkennbaren Boden- und Untergrundverhältnissen sowie den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.
14.2 Nicht erkennbare Hindernisse und Verhältnisse, insbesondere Altlasten, Fundamentreste, Leitungen, Fremdkörper, ungeeignete oder nicht tragfähige Bodenschichten sowie unerwartete Grund- oder Schichtenwasserverhältnisse, können zusätzliche Leistungen erforderlich machen.
14.3 Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber nach Feststellung solcher Umstände und stimmt die erforderlichen weiteren Maßnahmen sowie deren Vergütung mit ihm ab.
14.4 Bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen darf die Auftragnehmerin die betroffenen Arbeiten unterbrechen, wenn eine Fortsetzung technisch nicht vertretbar, unsicher oder mit vermeidbaren Schäden verbunden wäre.
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Materialien, Pflanzen und Lieferfähigkeit
15.1 Naturmaterialien, Pflanzen, Holz, Naturstein und vergleichbare Produkte können in Farbe, Struktur, Maserung, Wuchsform und Maß innerhalb der natürlichen oder handelsüblichen Toleranzen abweichen. Solche unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
15.2 Ist ein angebotenes Material oder eine angebotene Pflanze ohne Verschulden der Auftragnehmerin nicht verfügbar, wird eine mögliche gleichwertige Alternative mit dem Auftraggeber abgestimmt.
15.3 Ein Austausch gegen eine andere Ausführung erfolgt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers, sofern die Abweichung nicht lediglich unwesentlich ist.
15.4 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Besonderheiten bei Bauleistungen
16.1 Bauleistungen werden nach dem vereinbarten Leistungsumfang und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Maßgeblich sind außerdem die im Angebot beschriebenen Materialien, Aufbauhöhen, Nutzungsanforderungen und örtlichen Voraussetzungen.
16.2 Naturstein, Betonstein, Holz und andere natürliche oder industriell hergestellte Materialien können handelsübliche Unterschiede in Farbe, Struktur, Oberfläche und Maß aufweisen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie materialtypisch und handelsüblich sind und die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
16.3 Geringfügige Setzungen, materialtypische Ausblühungen, Farbveränderungen und witterungsbedingte Veränderungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie über das nach Materialart, Bauweise, Nutzung und örtlichen Verhältnissen übliche Maß hinausgehen oder die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
16.4 Der Auftraggeber hat die übergebenen Pflege-, Reinigungs- und Nutzungshinweise zu beachten. Insbesondere sind Entwässerungseinrichtungen freizuhalten, Fugen bedarfsgerecht zu pflegen und ungeeignete Reinigungs- oder Auftaumittel zu vermeiden.
16.5 Für Schäden infolge einer nicht vereinbarten Nutzung oder Belastung, unsachgemäßer Pflege, ungeeigneter Reinigungs- oder Auftaumittel, nachträglicher Veränderungen, fehlender Unterhaltung oder Eingriffe Dritter haftet die Auftragnehmerin nur, soweit sie diese Schäden zu vertreten hat.
16.6 Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
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Entsorgung
17.1 Die Entsorgung von Grünschnitt, Boden, Bauschutt, Verpackungen und sonstigen Materialien ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
17.2 Entsorgungskosten können anhand vereinbarter Pauschalen oder nach tatsächlich angefallenen Mengen, Gewichten, Transporten und Gebühren abgerechnet werden.
17.3 Werden bei den Arbeiten nicht erkennbare gefährliche, belastete oder besonders entsorgungsbedürftige Stoffe festgestellt, wird das weitere Vorgehen vor der Entsorgung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
17.4 Bis zur Klärung einer fachgerechten und zulässigen Entsorgung darf die Auftragnehmerin die betroffenen Arbeiten unterbrechen.
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Pflanzarbeiten, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
18.1 Pflanzarbeiten werden nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Soweit im Angebot vereinbart, umfasst die Leistung auch Maßnahmen der Fertigstellungspflege.
18.2 Die Fertigstellungspflege umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen und den dort genannten Zeitraum. Sie endet mit der Abnahme der Pflanzleistung beziehungsweise zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt.
18.3 Nach Abschluss der Fertigstellungspflege erforderliche Leistungen zur weiteren Entwicklung und Unterhaltung der Pflanzung sind nicht automatisch Bestandteil des Pflanzauftrags. Sie bedürfen einer gesonderten Beauftragung und Vergütung.
18.4 Soweit die Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege nicht von der Auftragnehmerin übernommen wird, ist der Auftraggeber ab Übergabe beziehungsweise Abnahme selbst für die standort- und witterungsgerechte Pflege verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere ausreichende Bewässerung, Kontrolle der Bodenfeuchtigkeit, Pflege der Pflanzflächen, Schutz vor mechanischer Beschädigung und Wildverbiss sowie die Beachtung der übergebenen Pflegehinweise.
18.5 Die Auftragnehmerin übergibt dem Auftraggeber bei entsprechend pflegebedürftigen Pflanzungen geeignete Pflege- und Bewässerungshinweise. Die Pflege ist an die tatsächlichen Witterungs-, Boden- und Standortbedingungen anzupassen. Starre Gießmengen oder Zeitabstände ersetzen keine Kontrolle der Bodenfeuchtigkeit.
18.6 Natürliche jahreszeitliche Veränderungen, vorübergehender Blattverlust, pflanzentypische Wuchsabweichungen sowie natürliche Reaktionen auf Witterungs- und Standortbedingungen stellen für sich genommen keinen Mangel dar.
18.7 Für Pflanzenausfälle oder Beeinträchtigungen, die auf unzureichende oder ungeeignete Pflege, Wassermangel, Staunässe, außergewöhnliche Witterung, Krankheiten, Schädlingsbefall, Wildverbiss, mechanische Beschädigung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, haftet die Auftragnehmerin nur, soweit sie diese Umstände zu vertreten hat.
18.8 Die gesetzlichen Mängelrechte hinsichtlich der Qualität der gelieferten Pflanzen sowie der fachgerechten Ausführung der Pflanzarbeiten und einer vereinbarten Pflegeleistung bleiben unberührt.
18.9 Eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Voraussetzungen, Dauer und Umfang ergeben sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung.
18.10 Soweit eine Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie an die Durchführung der Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege durch die Auftragnehmerin geknüpft ist, gelten ergänzend die in der Garantievereinbarung festgelegten Voraussetzungen. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
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Beauftragte Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
19.1 Soweit die Auftragnehmerin mit Entwicklungs- oder Unterhaltungspflege beauftragt wurde, ergeben sich Dauer, Pflegeintervalle und enthaltene Maßnahmen aus dem jeweiligen Angebot.
19.2 Die durchgeführten Pflegeeinsätze werden mit Datum, ausgeführten Maßnahmen und erkennbaren Besonderheiten dokumentiert.
19.3 Zeigen sich Umstände, die außerhalb des vereinbarten Pflegeumfangs liegen oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber. Zusätzliche Leistungen werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt, sofern nicht sofortiges Handeln zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder eines erheblichen Schadens erforderlich ist.
19.4 Der Auftraggeber gewährleistet während der vereinbarten Pflegeintervalle den erforderlichen Zugang zu den Pflanzflächen und, soweit vereinbart, die Nutzungsmöglichkeit eines geeigneten Wasseranschlusses.
19.5 Können vereinbarte Pflegeleistungen aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, haftet die Auftragnehmerin für daraus entstehende Beeinträchtigungen nur, soweit sie diese anderweitig zu vertreten hat.
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Fertigstellung, Fotodokumentation und Abnahme
20.1 Soweit die erbrachte Leistung nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich ist, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
20.2 Nach Fertigstellung von Bauleistungen soll grundsätzlich eine gemeinsame Abnahme durchgeführt werden. Der Zustand der ausgeführten Leistungen, erkennbare Mängel, vereinbarte Restarbeiten und mögliche Vorbehalte werden in einem von beiden Seiten bestätigten Abnahmeprotokoll festgehalten.
20.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Zustand der ausgeführten Leistungen und der betroffenen Arbeitsbereiche während der Ausführung und bei Fertigstellung datiert fotografisch zu dokumentieren. Die Fotodokumentation dient insbesondere dem Nachweis des Ausführungs- und Fertigstellungszustands.
20.4 Kann der Auftraggeber nicht an der gemeinsamen Abnahme teilnehmen, kann er eine volljährige Person bevollmächtigen oder die Abnahme nach eigener Prüfung in Textform erklären. Die Bevollmächtigung einer anderen Person ist der Auftragnehmerin vor dem Abnahmetermin in Textform mitzuteilen.
20.5 Ist bei Fertigstellung weder der Auftraggeber noch eine von ihm bevollmächtigte Person anwesend, dokumentiert die Auftragnehmerin den Fertigstellungszustand fotografisch und teilt dem Auftraggeber die Fertigstellung in Textform mit. Zugleich fordert sie ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Prüfung und Abnahme der Leistung auf.
20.6 Für übliche, überschaubare und ohne besondere Sachkunde überprüfbare Bauleistungen wird regelmäßig eine Abnahmefrist von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Abnahmeaufforderung gesetzt. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag; gesetzliche Feiertage am Ort des Bauvorhabens werden nicht mitgerechnet. Maßgeblich ist das in der konkreten Abnahmeaufforderung genannte Enddatum. Erfordern Art oder Umfang der Leistung ausnahmsweise eine längere Prüfungsdauer, wird eine entsprechend längere Frist eingeräumt.
20.7 Der Auftraggeber kann innerhalb der gesetzten Frist eine gemeinsame Besichtigung verlangen, die Abnahme in Textform erklären oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigern.
20.8 Eine Abnahmefiktion tritt ausschließlich unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Ist der Auftraggeber Verbraucher, weist die Auftragnehmerin ihn zusammen mit der konkreten Abnahmeaufforderung in Textform ausdrücklich auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hin.
20.9 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe eines Mangels, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den beanstandeten Zustand zu prüfen und innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten.
20.10 Bekannte Mängel, ausstehende Restarbeiten und Vorbehalte sollen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Mitteilung und Prüfung behaupteter Mängel
21.1 Der Auftraggeber soll festgestellte Mängel möglichst zeitnah in Textform mitteilen und den betroffenen Bereich nach Möglichkeit durch aussagekräftige Fotografien dokumentieren.
21.2 Die Auftragnehmerin ist innerhalb angemessener Frist zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Zustands berechtigt.
21.3 Der Auftraggeber soll der Auftragnehmerin Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, bevor er den beanstandeten Zustand selbst verändert, beseitigt oder durch ein anderes Unternehmen bearbeiten lässt.
21.4 Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren oder erheblicher Schäden bleiben unberührt. Der Auftraggeber soll die Auftragnehmerin in einem solchen Fall unverzüglich informieren und den ursprünglichen Zustand soweit möglich dokumentieren.
21.5 Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass kein von der Auftragnehmerin zu vertretender Mangel vorliegt und die Beanstandung auf Nutzung, Pflege, Fremdeinwirkung oder andere nicht von der Auftragnehmerin zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, werden weiterführende Untersuchungs- oder Beratungsleistungen nur berechnet, wenn der Auftraggeber vorab über die Kosten informiert wurde und diese Leistungen gesondert beauftragt hat.
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Gesetzliche Mängelrechte
22.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
22.2 Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
22.3 Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.
22.4 Keine Haftung besteht für Beeinträchtigungen, die auf normale Abnutzung, unsachgemäße Nutzung oder Pflege, nicht abgestimmte Eingriffe Dritter oder sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.
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Eigentumsvorbehalt
23.1 Gelieferte, noch nicht fest mit einem Grundstück verbundene Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Forderung Eigentum der Auftragnehmerin.
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Rechnungen, Fälligkeit und Zahlungsverzug
24.1 Rechnungen sind, soweit im Angebot, Zahlungsplan oder in der Rechnung nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
24.2 Die gesetzlichen Regelungen über Zahlungsverzug und Verzugszinsen finden Anwendung.
24.3 Bei fälligen und trotz Mahnung nicht beglichenen Forderungen kann die Auftragnehmerin weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zur Zahlung aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.
24.4 Hierdurch entstehende und von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Verzögerungen verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
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Haftung
25.1 Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
25.2 Für sonstige Schäden haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
25.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
25.4 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
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Datenschutz und Fotodokumentation
26.1 Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
26.2 Soweit zur Aufnahme, Ausführung, Dokumentation, Abnahme oder Abrechnung der Leistungen erforderlich, dürfen sachbezogene Fotografien der Arbeits- und Grundstücksbereiche angefertigt und innerhalb des Unternehmens verarbeitet werden.
26.3 Die Fotodokumentation soll sich auf die für die Auftragsdurchführung erforderlichen Bereiche beschränken. Personen und nicht auftragsbezogene private Gegenstände sollen nach Möglichkeit nicht aufgenommen werden.
26.4 Eine Veröffentlichung oder Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nur mit einer hierfür erforderlichen gesonderten Einwilligung.
26.5 Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.
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Verbraucherschlichtung
27.1 Die Auftragnehmerin ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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Anwendbares Recht und Gerichtsstand
28.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.
28.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin.
28.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
